Großbatteriespeicher sind Säule der Energiewende
Tempo beim Ausbau von Großbatteriespeichern gefordert!
Die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich über §35 BauGB war in den letzten Wochen und Monaten ein vieldiskutiertes Thema. Denn vor dem Hintergrund, dass viele Projektstandorte im Außenbereich angesiedelt sind, steht und fällt die Genehmigungsfähigkeit eines Großbatteriespeichers bzw. die Chance auf eine schnelle Projektrealisierung direkt mit den Regelungen im Baugesetzbuch. In diesem Beitrag wollen wir die nunmehr vorliegenden Regelungen diskutieren und einordnen.
Schlüsseltechnologie Großbatteriespeicher
Großbatteriespeicher sind eine essenzielle Säule für eine unabhängige, umweltfreundliche und zukunftsfähige Energieinfrastruktur. Sie ermöglichen, Strom zeitversetzt zu nutzen und eröffnen damit ein breites Feld an Möglichkeiten. Denn durch die zunehmende, volatile Einspeisung aus Erneuerbaren Energien kommt es zu zunehmender Dynamisierung in den Strommärkten. PV- und Windenergieanlagen erzeugen nicht immer dann Strom, wenn er gebraucht wird, was den Ausbau von Energiespeichermöglichkeiten praktisch unausweichlich macht. In dieser Hinsicht sind Großbatteriespeicher eine technische Voraussetzung für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Stromwirtschaft. Mehr als eine technische Voraussetzung, sind Batteriespeicher darüber hinaus auch Multiplikatoren, die unterschiedlichste Anwendungen unterstützen und gewinnbringend bereichern können.
So unumstritten die Bedeutung von Batteriespeichern für ein zukunftsfähiges Energiesystem ist, so deutlich zeigt sich zugleich, dass ihr Ausbau in den letzten Jahren nur schleppend vorangekommen ist (nicht zuletzt auch deshalb, weil die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich mit hohen Hürden zu kämpfen hatt). Die bestehende Diskrepanz wird besonders im Vergleich zentraler Kennzahlen sichtbar. Während im Jahr 2022 in Deutschland rund 259,2 TWh Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, belaufen sich die derzeit installierten Energiespeicherkapazitäten nach Schätzungen der RWTH Aachen und Angaben aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur auf lediglich etwa 25 GWh (Hinweis: Zahlen und Schätzungen schwanken stark).
Die vorstehende Differenz verdeutlicht, dass der Ausbau von Batteriespeichern mit dem Wachstum der erneuerbaren Stromerzeugung bislang nicht Schritt halten konnte. Daraus ergibt sich ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an Großbatteriespeichern. Um diesen Bedarf zeitnah decken zu können, sind beschleunigte und praxistaugliche Genehmigungsverfahren erforderlich. Vor diesem Hintergrund kommt der Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich nach § 35 I Nr. 11 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) eine zentrale Bedeutung zu, damit ein beschleunigter Ausbau von Speicherkapazitäten von den zuständigen Behörden im Sinne der Energiewende genehmigt werden kann.

Was bedeutet die Privilegierung von Batteriespeichern?
Im Bauplanungsrecht bedeutet eine Privilegierung, dass bestimmte Vorhaben im sogenannten Außenbereich grundsätzlich zulässig sind, obwohl dieser Bereich eigentlich von Bebauung freigehalten werden soll. Der Gesetzgeber räumt solchen Vorhaben einen besonderen Stellenwert ein, weil sie als wichtig für die Allgemeinheit angesehen werden. Dazu zählen traditionell etwa landwirtschaftliche Betriebe oder Energieinfrastruktur.
Batteriespeicher gehörten lange Zeit nicht zu diesen privilegierten Vorhaben. Sie konnten im Außenbereich meist nur dann genehmigt werden, wenn sie einer bereits privilegierten Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien dienten und dieser räumlich sowie funktional untergeordnet waren. Darüber hinaus war bzw. ist die Aufstellung eines eigenen B- oder F-Planes über ein Bauleitverfahren eine weitere Möglichkeit, um die Genehmigungsfähigkeit eines Großbatteriespeichers im Außenbereich zu erreichen. Da diese Verfahren allerdings in der Regel langwierig und aufwendig sind, war bzw. ist auch hier oft keine schnelle Projektumsetzung möglich. Somit kämpften Großbatteriespeicher-Projekte bisher oft mit rechtlichen Unsicherheiten und langen Genehmigungsverfahren und waren in der Konsequenz oft schwer durchsetzbar.
Diese Rechtslage hat sich in jüngster Zeit geändert. Vor dem Hintergrund der Energiewende und des wachsenden Bedarfs an Flexibilität im Stromsystem hat der Gesetzgeber den § 35 BauGB im November und Dezember 2025 angepasst und die Randbedingungen für Großbatteriespeicher zumindest teilweise verbessert. Hierbei war zunächst eine weitreichende Verbesserung vom Bundestag im November 2025 beschlossen worden, die dann aber in Teilen vom Bundesrat im Dezember 2025 wieder zurückgeführt worden ist. Mit den neuen Privilegierungstatbeständen in § 35 erkennt der Gesetzgeber Großbatteriespeicher zwar als systemrelevante Infrastruktur an und will ihren Ausbau im Außenbereich gezielt erleichtern, ein essenzieller Durchbruch ist allerdings durch die Rücknahme der zunächst vom Bundestag beschlossenen Regelungen nicht erzielt worden. Nachfolgend weitere Details hierzu:
Begriffserklärungen zur Privilegierung von Batteriespeichern
Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität
Bis zu den Regelungen aus dem November und Dezember 2025 gab es keine ausdrückliche Privilegierung von Großbatteriespeichern. Vielmehr sprach in bestimmten Konstellationen Vieles dafür, dass die Privilegierung von Großbatteriespeichern unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB („Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“) einzuordnen sind und hierüber eine Privilegierung von Großbatteriespeichern erreicht wird. Hinsichtlich dieser rechtlichen Einordnung gab es allerdings keine einheitliche Praxis auf Seiten der Genehmigungsbehörden. Die Folge war eine deutliche Rechtsunsicherheit mit regional sehr unterschiedlichen Entscheidungen und erschwerten Randbedingungen bei der Planung von Projekten.
Mitgezogene Privilegierung
Nach der Rechtslage bis 2026 waren Großbatteriespeicher nicht ausdrücklich eigenständig privilegiert. Ihre Zulässigkeit ergab sich neben der oben bereits genannten Ableitung aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zusätzlich aus der Privilegierung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien, etwa einer Windenergie- oder Photovoltaikanlage. Der Batteriespeicher „zog“ diese Privilegierung gewissermaßen mit. Voraussetzung war, dass der Speicher der Erzeugungsanlage diente und ihr funktional untergeordnet war. Er musste räumlich zugeordnet sein und durfte weder in seiner Größe noch in seiner Funktion über die Erzeugungsanlage hinausgehen. Die Privilegierung war damit eng begrenzt und klar akzessorisch.
Dezidierte Privilegierung im Außenbereich
Bei der dedizierten Privilegierung von Batteriespeichern wird die Batteriespeicheranlage selbst zum privilegierten Vorhaben erklärt. Anders als bei der mitgezogenen Privilegierung ist hier keine dienende, untergeordnete Funktion mehr erforderlich, sondern der Tatbestand der Privilegierung leitet sich aus dem Vorhaben selbst ab, unabhängig von weiteren Randbedingungen bzw. einer untergeordneten, dienenden Funktion.

Die Privilegierung von Batteriespeichern
in den Beratungen von Bundestag und Bundesrat
Im November 2025 hatten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag zur EnWG-Novelle verabschiedet, der eine weitgehende Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich vorsah. Im Kern wurde beschlossen, dass für Großbatteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde ein eigener Privilegierungstatbestand für Großbatteriespeicher eingeführt werden soll. Hierbei waren keine weiteren Einschränkungen, wie zum Beispiel weitergehende Standortbeschränkungen oder Flächenbegrenzungen, enthalten. Diese Regelungen hätten zur Folge gehabt, dass Genehmigungsverfahren für Großbatteriespeicher erheblich vereinfacht worden wären. Auch wäre die Planungssicherheit für Projektentwickler und Investoren erheblich verbessert worden. Wie wir heute wissen, ist es dazu nicht in dieser Form nicht gekommen, da der Bundesrat im Dezember die am 13.11.25 beschlossene, umfassende Privilegierung wieder in weiten Teilen zurückgenommen und bereits am 23.12.25 beschlossen hat.
Nach den nunmehr im Dezember 2025 beschlossenen Regelungen ist über § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ein Großbatteriespeicher privilegiert, wenn dieser „in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht“. Diese Regelung stellt im Wesentlichen kaum eine Neuerung dar, da diese sogenannten „Grünstromspeicher“ bei Windkraftanlagen auch in den bisherigen Regelungen von der Privilegierung mitgezogen und in Bebauungsplänen für Solaranlagen als Nebenanlagen zulässig waren.
200 Meter Radius um Umspannwerke eingeführt
In den nun geltenden Regelungen ist die Privilegierung für sogenannte Standalone-Batteriespeicher (Graustromspeicher) auf einen 200 Meter Radius zur Grundstücksgrenze eines Umspannwerks (Mittelspannung zu Hochspannung sowie Hochspannung zu Höchstspannung) oder alternativ zur Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt festgesetzt. Dieses ist im Kern eine deutliche Einschränkung zu den vorher im November 2025 im Bundestag beschlossenen Regelungen. Darüber hinaus wurde auch noch eine Flächenbegrenzung pro Gemeinde eingeführt. Demnach ist die Zulässigkeit von Standalone-Batteriespeichern im Außenbereich einschließlich zugehöriger Nebenanlagen und Freiflächen auf höchstens 5 ha je Gemeinde begrenzt.
Somit lässt sich zusammenfassend sagen, dass die nunmehr getroffenen Regelungen keine essenziellen Beschleunigungen bzw. Vereinfachungen der Genehmigungsverfahren bei der Vielzahl von Großbatteriespeichern mit sich bringen werden. Vielmehr werden Projekte profitieren, die die oben genannten Standortvorteile mit sich bringen. Mit anderen Worten: der Großteil der Großbatteriespeicher wird weiterhin als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität nach Nr. 3 Alt. 1 BauGB genehmigt werden und eine Standortgebundenheit nachweisen müssen. Nur bei Projekten, die in einem Radius von 200 Metern um ein Umspannwerk oder eines Kraftwerks ab 50 Megawatt liegen, wird eine Privilegierung vom Gesetzgeber vorausgesetzt.
Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist davon auszugehen, dass der „Run“ auf Flächen im Umkreis von 200 Metern um geeignete Umspannwerke nochmal angeheizt und das sogenannten „Windhundrennen“ um diese Fläche intensiviert wird.
Die Rechtslage aus Sicht von PowerWerker
Unserer Auffassung nach wäre die im November 2025 vom Bundestag beschlossene Regelung zur Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich im Sinne der Zielerreichung der Energiewende sinnvoll gewesen. Die im Dezember 2025 beschlossenen Änderungen bremsen den schnellen Ausbau von Speicherkapazitäten unnötig ein, da lange Genehmigungsverfahren sowie Investitionsunsicherheiten hemmend wirken. Zumindest die Abstandsregelung von 200 Metern Umkreis um bestehende Umspannwerke sollte überdacht und zielgerichtet angepasst werden, so dass mehr Flächenpotenziale für die Umsetzung von Großbatteriespeicher-Projekten nutzbar werden. Aus diesem Grund sollten auch Flächen mit größerer Distanz in Betracht kommen, sofern sie grundsätzlich geeignete Flächen sind.
„Mit Power am Werke!“

„Ohne Batteriespeicher wird die Energiewende nicht gelingen. Sie sind der Schlüssel für ein stabiles, klimafreundliches Stromsystem und ermöglichen es, erneuerbare Energie effizient zu nutzen. Um den dringend benötigten Ausbau zu beschleunigen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich möglichst an die Entscheidung des Bundestages aus dem November 2025 angepasst werden. Nur so können wir Investitionen fördern, die Netzintegration verbessern und die Energiewirtschaft fit für die Zukunft machen.“
Geschäftsführer Oliver Bade
Warum WIR Privilegien von Batteriespeichern im Außenbereich erweitern wollen
Batteriespeicher sind ein zentraler Baustein einer klimafreundlichen Stromversorgung und werden häufig im Zusammenhang mit Erzeugungsanlagen betrachtet. Viele Großbatteriespeicher werden daher als Co-Location-Lösungen direkt bei erneuerbaren Energieanlagen umgesetzt. Gleichzeitig sind sie äußerst flexibel und bieten weitreichende Anwendungsmöglichkeiten über die reine Speicherung selbst erzeugten Stroms hinaus. Somit ist es sinnvoll, die Privilegien von Batteriespeichern im Außenbereich zu erweitern.
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, die bestehenden Privilegierungstatbestände nicht restriktiv, sondern weit, praxisnah und im Sinne ihres gesetzgeberischen Zwecks auszulegen. Batteriespeicher sind längst nicht mehr nur als Anhängsel von Erzeugungsanlagen zu sehen, sondern eigenständige Infrastruktur mit hoher systemischer Bedeutung. Ihre Netzdienlichkeit, ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie ihre Rolle bei der Integration erneuerbarer Energien rechtfertigen es, ihnen im Außenbereich den notwendigen planerischen Raum einzuräumen.
Stand-Alone-Batteriespeicher
Ein Stand-Alone-Batteriespeicher kann unabhängig von einer konkreten Erzeugungsanlage betrieben werden. Er speichert Strom aus dem Netz oder verschiedenen Erzeugungsquellen und gibt ihn bedarfsgerecht wieder ab, wodurch er Lastspitzen ausgleicht, die Netzstabilität unterstützt und erneuerbare Energie effizient puffert. Wirtschaftlich lässt sich ein solcher Speicher nutzen, indem er Strom zu günstigen Zeiten einkauft und bei höheren Preisen wieder verkauft, Einnahmen durch die Bereitstellung von Regelenergie oder Flexibilitätsdiensten generiert oder als Notstrom- und Backup-Lösung für Unternehmen und Infrastruktur dient. So kombiniert er technische Funktionalität mit vielfältigen wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten.
Eine Zukunftsperspektive
Eine zu enge Auslegung der Privilegierung würde den intendierten Ausbaupfad konterkarieren und die vorhandenen rechtlichen Spielräume ungenutzt lassen. Gerade mit Blick auf die dynamischen Entwicklungen der Strommärkte und den wachsenden Flexibilitätsbedarf ist es erforderlich, Batteriespeicher dort zu ermöglichen, wo sie technisch, netzseitig und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Der Gesetzgeber sollte daher weitgehende Privilegierungstatbestände für Großbatteriespeicher einräumen, da sie essenzielle Bausteine beim Gelingen der Energiewende sind! Nur so lassen sich Genehmigungsverfahren beschleunigen, Investitionshemmnisse abbauen und der notwendige Ausbau von Großbatteriespeichern im Außenbereich realisieren. Die Erweiterung der Privilegien ist damit kein Selbstzweck, sondern ein entscheidender Schritt hin zu einem stabilen, klimafreundlichen und zukunftsfähigen Energiesystem.
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